ADM - Arroganz der Macht
Einleitung
In unserer direkten Nachbarschaft lässt Prof. Dr. Thomas Küffner, Fraktionsvorsitzender der CSU-Stadtratsfraktion einen Neubau erstellen. Das Gebäude nennt sich „Seniorenresidenz an der Isar“. Es gibt dazu Einiges aus unserer Sicht anzumerken und das versucht die Webseite zu tun.
Die Webseite stellt in erster Linie Tatsachen, aber auch unsere freien Meinungsäußerungen dar; es sei denn, es werden andere Dokumente zitiert.
Die ursprüngliche Planung für eine Seniorenresidenz mit 4 und 5 Stockwerken, wie sie in einer nicht öffentlichen Sitzung dem Landshuter Gestaltungsbeirat in Januar 2024 (zu diesem Zeitpunkt ein Beirat ohne Mandat) vorgestellt wurde, ist bekannt. Mit Hilfe der engagierten Nachbarschaft (mehr als 50 Unterschriften) konnten wir den Bausenat in seiner Sitzung vom 22.02.2024 mindestens dazu überzeugen, dieses Projekt in diesem Umfang nicht einfach durchzuwinken. Der Bausenat hat die Bauherren und die Anwohner aufgefordert Kompromisslösungen zu suchen und eine zweite Lesung vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang hat am 20.03.2024 ein Treffen der Nachbarschaft und der Bauherren stattgefunden, eine Kompromisslösung wurde nicht vereinbart. Gemäß Vorschlag von Prof. Dr. Küffner fand noch zusätzlich ein Treffen der direkten Nachbaren mit dem Bauherrn am 15.10.2024 statt. Resultierend haben wir als direkte Nachbaren den Herrn Architekten Wager am 26.11.2024 mehrere Kompromissvorschläge unseres Architekten präsentiert. Die Vorschläge hätten die vermietbare Fläche des Projekts erhalten, tlw. sogar vergrößern können, ohne die gesamte Länge unseres Grundstücks komplett zu verbauen, einzumauern und zu verschatten. Die momentane Reaktion des Architekten der Bauherren schien positiv, die Vorschläge wurden aber seitens der Bauherren nicht weiter kommentiert. Gutnachbarschaftliches Verhalten sieht anders aus. In der Bausenatssitzung (2.Lesung) am 21.03.2025 wurde nur noch der seitens der Bauherren reduzierter Bauumfang zur Abstimmung vorgelegt und akzeptiert. Die Einwände der Nachbarschaft wurden nicht mehr diskutiert.
Die Baugenehmigung
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Es wurde ein Bauantrag für die Erstellung einer Tiefgarage gestellt (letzte Unterlagen zum Antrag am 14.10. und 16.10 abgegeben) und eine Baugenehmigung am 15.10.2025 erteilt. Die Effizienz der Behörde ist mindestens erwähnenswert.
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Wir, die Familie Dick, haben gegen diese Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht Regensburg am 29.10.2025 geklagt und aufschiebende Wirkung nach §§ 80, 80a VwGO beantragt. Die aufschiebende Wirkung sollte einen Baustopp bis zur Gerichtsentscheidung bewirken.
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Am 18.11.2025 lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag nach §§ 80, 80a ab, trifft aber noch keine Entscheidung in der Sache.
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Am 26.11.2025 hat die Stadt LA eine neue Baugenehmigung für das gesamte Bauvorhaben erteilt. Diese beinhaltet auch die vorherige Teilgenehmigung.
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Am 05.12.2025 wird beim VG Regensburg gegen die Baugenehmigung für das Gesamtobjekt geklagt. Die Klage gegen die Teilgenehmigung wird zurückgenommen.
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Am 22.12.2025 lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag nach §§ 80, 80a ab, trifft aber noch keine Entscheidung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.
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Am 05.01.2026 wird eine Beschwerde gegen die Ablehnung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.
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Am 21.04.2026 wird die Beschwerde vom VGH abgelehnt.
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Am 07.05.2026 wird die Klage gegen die Baugenehmigung beim VG Regensburg zurückgenommen.
Soweit die Chronologie des Rechtstreits mit der Stadt LA. Obwohl mit Rechtsverfahren nicht durchsetzbar, sind wir der Meinung, dass hier ein Bau entsteht, der nie hätte genehmigt werden dürfen und den ein anderer Bauherr nie genehmigt bekommen hätte. Begründung:
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Das Maß der baulichen Nutzung übersteigt die gesetzlichen Vorgaben und die Verbauung des gesamten Wohngebietes um >70%. Ein anderer Bauherr ist ca. 2 Jahre vorher in die gesetzlichen Schranken verwiesen worden und hat nicht größer bauen dürfen.
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Die Einfügung in das vorhandene reine Wohngebiet ist nicht gegeben.
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Die Vorgaben der Umweltbehörde der Stadt Landshut werden nicht eingehalten.
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Die Anzahl der PKW – Stellplätze entspricht der neuen Stellplatzsatzung der Stadt LA nicht. Hier wurde im Bauantrag durch wissentlich FALSCHE Angaben der Bedarf heruntergerechnet. Es wurden mehrere Wohnungen als „Betreutes Wohnen“ umdefiniert, diese benötigen nach der Stellplatzsatzung praktisch keine Stellplätze. Zusätzlich vermietet der Bauherr ca. 10-14 Stellplätzen an die Mitarbeiter des Magdalenenheimes (wie schon vorher um das alte Gebäude), dieser Bedarf wird im Bauantrag nicht angegeben und von der Baubehörde wissentlich nicht betrachtet. Betreutes Wohnen wird auf Anfrage vom Bauherrn explizit NICHT angeboten.
Dies sind die wichtigsten Argumente gegen den Bau. In der Klage gab es noch mehrere Punkte, diese gehen aber in viele rechtlichen Details. Wir sind wissentlich trotz der geringen Erfolgschancen in diese Klage gegangen, unser Anwalt hat uns die statistische Chance vorab mitgeteilt. Wir hätten es uns ewig vorgeworfen dies nicht versucht zu haben.
Bauschäden an unseren Gebäuden durch den Neubau.
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Am 26.11.2025 sind im Zuge der Bauarbeiten Bauschäden an unserem Gebäude – Garage entstanden. Ein von uns verbal geforderter sofortiger Baustopp wurde seitens des Bauherrn abgelehnt.
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Am 03.12.2025 wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Landshut gestellt.
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Am 4.12.2025 wird die Einstweilige Verfügung erlassen. (Baggerverbot – vereinfacht.)
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Am 15.12.2025 legt der RA des Bauherrn Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung.
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Am 17.12.2025 schlagen die Statiker des Bauherrn eine modifizierte Absicherung der Baugrube vor, diese soll die Stabilität unserer Gebäude garantieren, aber dem Bauherrn weitere Baggerarbeiten ermöglichen.
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Am 19.12.2025 nimmt der RA des Bauherrn den Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung zurück. Wir erklären uns mit der technischen Lösung der Absicherung einverstanden. (Diese unsere Großzügigkeit hätten wir uns sparen können – hat sich gerächt).
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Am 05.02.2026 stellen wir fest, dass in dem Bereich, welcher durch die Einstweilige Verfügung beschrieben ist, gebaggert wurde, es entstehen 3 Aushübe, nach unserem Feststellen im Bereich, in dem nicht gebaggert werden soll. (Bilder)
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Am 13.02.2026 wird an dem Verbau direkt am Metall gebaggert, dies ist erneut im Bereich, wo nicht gebaggert werden darf. Nachträglich wird die vereinbarte 45° Böschung aus losem Kies aufgefüllt. (Bilder und Videos)
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Am 16.02.2026 wird das LG Landshut über die mehrfache Verletzung des Beschlusses vom 04.12.2025 informiert.
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Am 18.02.2026 wir die Verletzung des Beschlusses seitens des Anwalts der Gegenseite bestritten.
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Am 31.03.2026 findet ein Ortstermin des Landgerichts an der Baustelle statt. Anwesend ist ein Einzelrichter, RA-Bauherr, unser RA, Herr und Frau Küffner, Herr und Frau Dick, Gutachter des Gerichtes, Statiker des Bauherrn.
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Am 02.04.2026 wird unser Antrag vom Einzelrichter abgewiesen.
Unsere Garage hat sich im Zuge der weiteren Bauarbeiten weiterbewegt. Es sind Schäden an der Grenzmauer aufgetreten.
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Der Anwalt der Bauherren behauptet, die Beschädigung war unvermeidbar. Da sind wir anderer Meinung. Die Baugrubenabsicherung war nicht ausreichend – siehe auch Gehsteig und Straßenbeschädigung entlang des Baus an der Christoph-Dorner-Str. (Bin sehr neugierig wer das zahlt – der Steuerzahler?)
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Unser Ansinnen nach der sofortigen Reparatur um Folgeschäden zu vermeiden, wird seitens des Anwalts der Bauherren als Luxussanierung abgetan und verweigert.
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Die Beschädigung hat unter anderem Undichtigkeiten verursacht, es wird seitens der Bauherren abgelehnt, eine Reparatur vor dem Bauende durchzuführen. Weitere mögliche Schäden durch die Undichtigkeiten werden billigend in Kauf genommen.
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Die eindeutige Verletzung der einstweiligen Verfügung wird vom Gericht nicht geahndet. Der Sachverständige bekommt die eindeutigen Videos, die dem Landshuter Landgericht zur Verfügung gestellt wurden, nicht ausgehändigt. Eine Sichtung der Videos während des Ortstermins verhindert Prof. Dr. Küffner und der Richter befolgt. Der Sachverständige stellt zwar fest, dass die erstellte Böschung nicht der Vorgabe entspricht (38° anstatt 45°, tlw. fehlende Höhe der Böschung), der Richter bescheinigt dies als unwesentlich. Das Recht wird zu Unrecht. Als Folge der richterlichen Ablehnung werden wir zur Kostenübernahme des Verfahrens verurteilt. Hier zeigt sich die unendliche Gier der Gegenseite – es werden Kosten beantragt, die mit Reisen des Firmeninhabers der Baufirma die den Schaden verursacht hats (1.433€), der Reisen und Tätigkeiten des eigenen Statikers (3.570€) im Zusammenhang stehen und auch noch die eigene Sekretärin wird mit 600€ berechnet. Auf sowas muss man erst kommen.
Beobachtungen, Wahrnehmung, Schlussfolgerungen
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Beim Ortstermin am 31.03.2026 hat uns Herr Prof. Dr. Küffner darüber informiert, dass unsere Beschwerde beim VGH abgewiesen ist. Die Urkunde des Gerichtes ist vom 21.04.2026. Unser Anwalt hatte diese Information nicht. Wer hat da welchen Zugriff?
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Beim Ortstermin am 31.03.2026 behauptet Fr. Küffner, dass die Gegend und insbesondere unser Grundstück durch den Neubau erheblich aufgewertet wird. Da ist unser bekannter Immobilienfachmann anderer Meinung: Wertverlust von ca. 200-250.000 €.
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Kleines Beispiel – Rücksicht:
Obwohl der Baulärm erst ab 07:00 Uhr zulässig ist, haben die Arbeiter am 23.6. und schon mehrere Tage davor bereits ab 06:30 mit lauten Hammerschlägen die Schalungen oder das Gerüst aufgebaut. Nachdem es schon mehrere Tage so war, habe ich Herrn Prof. Dr. Küffner per E-Mail gebeten dafür zu sorgen, dass die zulässigen Zeiten eingehalten werden:
also: nein, so ist es nicht, nein Rücksicht auf die alten Menschen, die noch im Magdalenenheim schlafen möchten wird nicht genommen. Seine Arbeiter sind wichtiger – da muss Rücksicht genommen werden. Makaber!
Unsere Wahrnehmung hat uns Rücksichtslosigkeit, Egoismus, Gier, Arroganz der Macht gezeigt. Schade.
















